Denn würde man – bei Annahme bewiesener Saldoziehungen und -anerkennungen – in Bezug auf die von der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG im November/Dezember 2003 gewährten Darlehen eine solche konkludente Nachrangigkeit bejahen, so stände diese im Widerspruch zum vorne (E. VI.B.5.-6.) festgestellten Rückerstattungsanspruch der drei darlehensgewährenden Gesellschaften aus verdeckter Gewinnausschüttung (Art. 678 Abs. 2 OR). In einem solchen Kollisionsfall hat jedoch nach der herrschenden Lehre das modo legislatoris entwickelte Kapitalersatzrecht (Umqualifizierung in Kapitaleinlage; konkludenter Rangrücktritt) gemäss Art.