3. | Es trifft zu, dass das Bundesgericht das Konzept einer Umqualifizierung von (Aktionärs-) Darlehen in eine Kapitaleinlage abgelehnt sowie offen gelassen hat, ob der Ansatz des konkludenten Rangrücktritts mit dem geltenden Aktien- und Konkursrecht vereinbar ist (BGer 5C.226/2005 vom 2. März 2006, E. 3 f.). Auch vorliegend braucht diese Frage nicht geklärt zu werden. Denn würde man – bei Annahme bewiesener Saldoziehungen und -anerkennungen – in Bezug auf die von der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.___