Auch bestehe keine gesetzliche Grundlage für einen konkludenten Rangrücktritt, sondern vielmehr habe sich der Gesetzgeber bewusst gegen dieses Konstrukt ausgesprochen. Im Übrigen handle es sich bei den hier in Frage stehenden Darlehen nicht um Aktionärsdarlehen, da keine der darlehensgebenden Gesellschaften direkt oder indirekt an der Beklagten beteiligt gewesen sei. Auch aus diesem Grund könne es sich bei den genannten Darlehen nicht um kapitalersetzende Darlehen bzw. Darlehen mit konkludentem Rangrücktritt handeln. | |