2. | Die Nebenintervenientin rügt diesbezüglich in ihrer Berufung (act. 87 Rz. 18, 61 ff.), die von der Vorinstanz zur Begründung der Klageabweisung herangezogenen Konstrukte des kapitalersetzenden Darlehens bzw. des konkludenten Rangrücktritts gebe es im Schweizer Recht nicht. Gemäss dem Bundesgericht sei nach geltendem Recht eine Umqualifikation von Aktionärsdarlehen in Eigenkapital nicht möglich. Auch bestehe keine gesetzliche Grundlage für einen konkludenten Rangrücktritt, sondern vielmehr habe sich der Gesetzgeber bewusst gegen dieses Konstrukt ausgesprochen.