Was die Rechtsfolge anbelange, werde in der Doktrin einerseits vertreten, dass solche Darlehen in eine Kapitaleinlage umzuqualifizieren sind, und andererseits, dass sie zwar in der dritten Klasse zu kollozieren sind, jedoch als rangrücktrittsbelastete Forderung (faktische vierte Klasse). Unabhängig davon, welcher dieser Auffassungen man folge, sei jedenfalls die mit der Klage verlangte vorbehaltlose Kollokation in der dritten Klasse ausgeschlossen und die Klage deshalb abzuweisen. | |