1. | Die Vorinstanz erwog (act. 84 E. IV.5.), die behaupteten Ansprüche der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG gegenüber der (überschuldeten) C.______ AG aus dem Cash Management seien als Sanierungsdarlehen zu qualifizieren. Was die Rechtsfolge anbelange, werde in der Doktrin einerseits vertreten, dass solche Darlehen in eine Kapitaleinlage umzuqualifizieren sind, und andererseits, dass sie zwar in der dritten Klasse zu kollozieren sind, jedoch als rangrücktrittsbelastete Forderung (faktische vierte Klasse).