678 Abs. 2 OR im Umfang der eingeklagten Forderungen – nicht verjährte – Rückerstattungsansprüche der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG, welche im Übrigen ohne Weiteres an die Klägerin veräusser- bzw. abtretbar sind (Art. 164 OR). Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob sich die Beklagte als Empfängerin der Leistungen rechtsmissbräuchlich auf den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung beruft (so die Nebenintervenientin, act. 87 Rz. 43). | | | C. Eigenkapitalersatzrecht | | | |