6. | Zusammenfassend ist der Vorinstanz (act. 84 E. IV.4.1.-4.7.) zwar darin beizupflichten, dass – unter der Annahme bewiesener Saldoziehungen und -anerkennungen – in Bezug auf die eingeklagten Forderungen verdeckte Gewinnausschüttungen von der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG an die Beklagte vorliegen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Kollokationsklage deswegen abzuweisen wäre. Vielmehr bestehen unter der soeben getroffenen Sachverhaltsannahme aufgrund von Art. 678 Abs. 2 OR im Umfang der eingeklagten Forderungen – nicht verjährte – Rückerstattungsansprüche der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.___