680 Abs. 2 OR vorliegen. Selbst wenn also die Beklagte nach erfolgter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in Bezug auf das Verbot der Einlagenrückgewähr noch irgendwelche Tatsachenbehauptungen äussern würde (insbesondere dass die im November/Dezember 2003 von der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG an die Beklagte gewährten Darlehen – wenn überhaupt – nur noch durch im Sinne von Art. 680 Abs. 2 OR geschütztes Kapital gedeckt waren), wären diese Vorbringen irrelevant. | |