O., § 9 N 26-35). Da somit – unter der Annahme bewiesener Saldoziehungen und -anerkennungen – in vollem Umfang der eingeklagten Forderungen ein Rückforderungsanspruch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG gegen die Beklagte gemäss Art. 678 Abs. 2 OR besteht, kann offen bleiben, ob in einem grösseren oder kleineren Teilbetrag der eingeklagten Forderungen zudem Verstösse gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr im Sinne von Art. 680 Abs. 2 OR vorliegen.