678 Abs. 2 OR eine ausdrückliche Rechtsgrundlage betreffend Rückerstattung ungerechtfertigter Ausschüttungen und dergleichen vorliegt. Da somit das Gesetz positiv eine spezifische Lösung für die entsprechende Rückerstattungsfrage vorsieht, bleibt kein Raum, daneben in Bezug auf die verbotene Einlagenrückgewähr in richterlicher Rechtsschöpfung eine andere Rechtsnatur des Rückforderungsanspruchs (Wiederaufleben der Liberierungspflicht; Bereicherungsrecht) zu postulieren (vgl. weiterführend die eingehenden und überzeugenden Argumentationen von Dürr, a.a.O., § 5 N 50 f., und Kägi, a.a.O., § 9 N 26-35).