Die in der neueren Lehre vermehrt geäusserte Auffassung, wonach Art. 678 OR die umfassende, einheitliche Rechtsgrundlage zur Rückforderung ungerechtfertigter Ausschüttungen darstellt bzw. auch bei Vorliegen verbotener Einlagenrückgewähr Art. 678 OR anstelle eines Wiederauflebens der Liberierungspflicht und anstelle des Bereicherungsrechts zumindest analog anzuwenden ist (vgl. vorne, E. VI.B.4c), überzeugt. Insbesondere ist nämlich ein Wiederaufleben der Liberierungspflicht gesetzlich nirgends auch nur ansatzweise vorgesehen, wohingegen mit Art. 678 Abs. 2 OR eine ausdrückliche Rechtsgrundlage betreffend Rückerstattung ungerechtfertigter Ausschüttungen und dergleichen vorliegt.