Die – unter der Annahme, dass die entsprechenden Saldoziehungen und -anerkennungen bewiesen sind – in Höhe der eingeklagten Guthaben aus dem Konzernclearing bestehenden Rückerstattungsansprüche der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG gegen die Beklagte (vgl. soeben, E. VI.B.5a) sind somit keinesfalls infolge Verjährung untergegangen. | | e) | Schliesslich ist zu klären, in welchem Verhältnis die festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen zum Verbot der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) stehen. Die in der neueren Lehre vermehrt geäusserte Auffassung, wonach Art.