43), es beständen aufgrund von Art. 678 Abs. 2 OR selbst bei Bejahung des Vorliegens solcher verdeckten Gewinnausschüttungen entsprechende Rückerstattungsansprüche, hätte die Beklagte diesbezüglich die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) in der Berufungsantwort (act. 92) vorbringen müssen. Da dies aber unterblieb, ist im prozessualen Verhalten der Beklagten im Berufungsverfahren ein Verzicht auf die Erhebung der fraglichen Verjährungseinrede zu erblicken (BGE 113 II 264 E. 2e; Killias/Wiget, CHK, Art. 142 N 5).