49, 56, 67, 74, 84). Betrachtet man einzig abstrakt diesen Verfahrensablauf, so wäre die Beklagte im Falle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz an sich durchaus befugt, in der diesfalls einzuholenden Duplik in Bezug auf den Rückerstattungsanspruch der Klägerin gemäss Art. 678 OR noch die Einrede der Verjährung zu erheben. Nachdem allerdings die Vorinstanz ihr die Kollokationsklage abweisendes Urteil unter anderem unter Bezugnahme auf das Konzept der verdeckten Gewinnausschüttung stützte (act. 84 v.a. E. IV.4.4.) und die Nebenintervenientin in ihrer Berufung geltend machte (act. 87 Rz. 43), es beständen aufgrund von Art.