Vorne wurde erwogen (E. II.E.), dass die Parteien im vorliegenden Kollokationsprozess nicht nur in der Klagebegründung bzw. Klageantwort, sondern auch in der Replik bzw. Duplik unbeschränkt neue Tatsachen vorbringen dürfen. Indes hat die Vorinstanz in casu keinen vollständigen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt, sondern den Prozess zunächst auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt und alsdann nach Verbreiterung des Prozessthemas bereits nach erstatteter Replik ein die Klage abweisendes Urteil gefällt (vgl. act. 49, 56, 67, 74, 84).