Das Gericht darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR). Die Einrede der Verjährung muss form- und fristgerecht innerhalb der von der zivilprozessualen Eventualmaxime festgelegten Grenze erhoben werden (Däppen, BSK OR I, Art. 142 N 4; Killias/Wiget, CHK OR, Art. 142 N 2). Vorne wurde erwogen (E. II.E.), dass die Parteien im vorliegenden Kollokationsprozess nicht nur in der Klagebegründung bzw. Klageantwort, sondern auch in der Replik bzw. Duplik unbeschränkt neue Tatsachen vorbringen dürfen.