80) unter Bezugnahme auf Art. 67 OR entgegnet, dieser Anspruch sei verjährt. Mit dieser insoweit gehörig erfolgten Einrede beruft sich die Beklagte aber nur betreffend dieses einen bestimmten Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung auf die Verjährung. Diese punktuelle Verjährungseinrede ist in Bezug auf den hier interessierenden, sich aus Art. 678 OR ergebenden Anspruch auf Rückerstattung verdeckter Gewinnausschüttungen nicht zu berücksichtigen (BGer 4A_210/2010 vom 1. Oktober 2010, E. 7.1; BGer 4A_56/2008 vom 8. Oktober 2009, E. 9.2; Killias/Wiget, CHK OR, Art. 142 N 4). | | d) | Das Gericht darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art.