319 Abs. 2 SchKG, wonach nach Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung eine Schuldbetreibung nur für Masseschulden möglich ist [Bauer/Hari/Jeanneret/Wüthrich, BSK SchKG II, Art. 319 N 21 ff.]), kann aber offen bleiben: | | c) | Denn die Beklagte erhob in Bezug auf den in Frage stehenden Rückforderungsanspruch gemäss Art. 678 Abs. 2 OR weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung. Sie machte auch an keiner Stelle geltend, voroder ausserprozessual die Verjährungseinrede erhoben zu haben (vgl. act. 40, 60, 92). Ihr Vorbringen in der Berufungsantwort (act.