297 Abs. 1 Satz 2 SchKG [bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung]). Inwieweit in der Folge nach gerichtlicher Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung der Beklagten am 17. Juni 2004 (act. 41/9) die Verjährung lief (vgl. Art. 308 Abs. 2 SchKG [bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung]) oder aber stillstand oder unterbrochen wurde (vgl. Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR i.V.m. Art. 319 Abs. 2 SchKG, wonach nach Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung eine Schuldbetreibung nur für Masseschulden möglich ist [Bauer/Hari/Jeanneret/Wüthrich, BSK SchKG II, Art.