678 Abs. 2 OR; vgl. soeben, E. VI.B.4a). | | b) | Zu prüfen ist, wie es sich vorliegend mit der in Art. 678 Abs. 4 OR statuierten, fünfjährigen Verjährungsfrist verhält. Wie bereits erwähnt (vgl. E. VI.B.4a), beginnt diese Verjährungsfrist mit dem Empfang der als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierenden Leistung zu laufen. In casu wäre dies der Zeitpunkt des Eintritts der Novationswirkungen nach beidseitiger Anerkennung der per 30. November 2003 gezogenen Kontokorrentsalden. Zum Vornherein steht die fragliche Verjährungsfrist während der Dauer der Nachlassstundung der Beklagten still (Art. 297 Abs. 1 Satz 2 SchKG [bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung]).