5. | a) Nachdem in casu die eingeklagten Forderungen in vollem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind (vgl. soeben, E. VI.B.3a-f), erweisen sich die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte als nichtig. Die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG verfügen – unter der Annahme, dass die entsprechenden Saldoziehungen und -anerkennungen bewiesen sind – in Höhe der eingeklagten Guthaben aus dem Konzernclearing über – ohne Weiteres an Dritte veräusser- bzw. abtretbare (vgl. Art. 164 Abs. 1 OR) – Rückerstattungsansprüche gegen die Beklagte (Art. 678 Abs. 2 OR; vgl. soeben, E. VI.B.4a).