In anderen Fällen hielt es dagegen bloss fest, dass eine solche Ausschüttung „zurückerstattet“ werden muss (BGE 140 III 533 E. 4.1) bzw. scheint es Bereicherungsrecht anwenden zu wollen (BGer 4A_666/2015 vom 26. April 2016, E. 3.3.; vgl. zum Ganzen: Kägi, Kapitalerhaltung als Ausschüttungsschranke – Grundlage, Regelung und Zukunft im Aktienrecht, Diss., SSHW Nr. 309, Zürich/St. Gallen 2012, § 9 N 24 f. m.w.H.). Die neuere Lehre lehnt die Auffassung ab, wonach Rechtsfolge verbotener Einlagenrückgewähr das Wiederaufleben der Liberierungspflicht sei. Vielmehr wird postuliert, stattdessen bestehe ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf Art.