680 N 26). Das Bundesgericht hat vereinzelt ebenfalls ein Wiederaufleben der Liberierungspflicht angenommen (so in BGE 109 II 128 und in SJ 1996 150), wobei es aber immer um Fälle einer Scheinliberierung ging, in denen der Liberierungsbetrag unmittelbar nach Liberierung wieder zurückbezahlt wurde. In anderen Fällen hielt es dagegen bloss fest, dass eine solche Ausschüttung „zurückerstattet“ werden muss (BGE 140 III 533 E. 4.1) bzw. scheint es Bereicherungsrecht anwenden zu wollen (BGer 4A_666/2015 vom 26. April 2016, E. 3.3.;