Nach älterer und wohl überwiegender Lehre hat ein Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zur Folge, dass der Liberierungsanspruch der leistenden Gesellschaft wieder auflebt. Umstritten ist dabei, ob bei einer indirekten Rückgewähr an einen nahestehenden Dritten – im Konzern z.B. wenn Leistungsempfängerin bei der zulasten des Grundkapitals vorgenommenen Transaktion nicht die Muttergesellschaft und damit die Aktionärin selbst, sondern eine Schwestergesellschaft der leistenden Gesellschaft ist – gegen diesen Dritten ebenfalls ein Anspruch auf Liberierung oder aber bloss ein solcher aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht (Vogt, BSK OR II, Art. 680 N 26, 29;