f., je m.w.H.). | | c) | Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstossen, sind ebenfalls im Sinne von Art. 20 OR als nichtig oder zumindest teilnichtig zu qualifizieren (Meier/Siegwart, a.a.O., S. 71 f. m.w.H.). Es besteht eine entsprechende Rückleistungspflicht des Leistungsempfängers gegenüber der Gesellschaft (Vogt, BSK OR II, Art. 680 N 17b), wobei die Rechtsnatur dieser Rückleistungspflicht in der Lehre umstritten ist: Nach älterer und wohl überwiegender Lehre hat ein Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zur Folge, dass der Liberierungsanspruch der leistenden Gesellschaft wieder auflebt.