bestand oder der Borger von Anfang an nicht in der Lage war, das Darlehen zurückzuzahlen. Zu Marktkonditionen gewährte Darlehen erachtet die herrschende Lehre demgegenüber im Hinblick auf den Kapitalschutz als zulässig. Gemäss dem Bundesgericht ist hingegen jedes nicht zu Markt- bzw. Drittbedingungen ausgerichtete Darlehen an eine Mutter- oder Schwestergesellschaft unabhängig von einem allfälligen Rückzahlungswillen – soweit es nicht durch freie Eigenmittel gedeckt ist – als verbotene Einlagenrückgewähr zu qualifizieren (zum Ganzen: Vogt, BSK OR II, Art. 680 N 22; BGE 140 III 533 E. 4.1 f., je m.w.