Bei Darlehen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaft (sog. up-stream-Darlehen) wie auch bei solchen an Schwestergesellschaften (sog. cross-stream-Darlehen) stellt sich insbesondere die Frage, ob unter dem Deckmantel eines Darlehens in Wirklichkeit (direkt bzw. indirekt) eine Ausschüttung von geschütztem Eigenkapital an die Aktionärin erfolgt und damit gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstossen wird. Nach der herrschenden Lehre verstösst ein nicht durch freies, sondern nur noch durch geschütztes Kapital gedecktes Darlehen dann gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, wenn entweder nie eine ernst zu nehmende Rückzahlungsabsicht