678 Abs. 4 OR). Im Verhältnis zur Klage aus allgemeinem Bereicherungsrecht (Art. 62 ff. OR) geht die Rückerstattungsklage nach Art. 678 Abs. 2 OR als lex specialis Ersterer vor (Vogt, BSK OR II, Art. 678 N 34c). | | b) | In Art. 680 Abs. 2 OR ist das Verbot der Einlagenrückgewähr verankert. Nach dieser Norm steht dem Aktionär kein Recht zu, den für die Liberierung seiner Aktien eingezahlten Betrag zurückzufordern. Daraus leitet die Rechtsprechung ein Kapitalrückzahlungsverbot ab, welches auch die Gesellschaft bindet. Ausser bei der Herabsetzung des Aktienkapitals nach Art. 732 ff.