O., S. 197 m.w.H.). Dass rechtlich eine von allen Parteien anerkannte Verpflichtung bestanden haben mag, die im Rahmen des Konzernclearings entstandenen Verbindlichkeiten wieder zu tilgen (so die Nebenintervenientin, act. 87 Rz. 42), ändert daran angesichts der offensichtlichen Unausgeglichenheit dieser im November/Dezember 2003 vollzogenen Rechtsgeschäfte nichts. Nachstehend ist daher zu prüfen, welche Rechtsfolgen diese Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttungen zeitigt. | |