O., S. 68 f.) ausser Betracht. | | f) | Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung und Lehre (vgl. E. VI.B.2.) sind die eingeklagten Forderungen nach dem Gesagten – derart schlechte Bonität der Beklagten im November/Dezember 2003, sodass sie damals von unabhängigen Dritten offensichtlich überhaupt keine Darlehen mehr erhalten hätte und Nichtvorhandensein kompensierender Faktoren – in vollem Umfang als unzulässige verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von Art. 678 Abs. 2 OR zu qualifizieren (vgl. auch Blum, GesKR 2014, S. 467 i.V.m. Fn. 3 des Artikels, sowie – für das Cash Pooling – Jagmetti, a.a.O., S. 197 m.w.