28 Rz. 13, 15) werden profitieren können (vgl. auch Meier/Siegwart, a.a.O., S. 68). Dies, zumal der Zusammenbruch der X.______-Gruppe zum fraglichen Zeitpunkt kurz bevorstand und sich somit für die Gebrüder OX.______ und PX.______ bereits abzeichnete bzw. jedenfalls abzeichnen musste (vgl. act. 41/34 S. 6 sowie act. 15/1; act. 41/8; act. 40 Rz. 129 f., unstrittig, vgl. act. 72 Rz. 200 f.). Daher fällt auch ein Konzernvorteil im Sinne eines Am-Leben-Erhaltens einer Gruppengesellschaft, welche für den Konzern unersetzbare Funktionen wahrnimmt o.ä. (Erbringung der nachteiligen Leistung zur Verhinderung des Eintrittes noch grösserer Nachteile, vgl. Meier/Siegwart, a.a.O., S. 68 f.)