Im Übrigen hätten die drei Teilnehmergesellschaften Nebenintervenientin, V.______ AG und U.______ AG angesichts der äusserst schlechten Bonität der Beklagten vergleichsweise hohe Zinsen verlangen müssen und es hätte sich aus deren Sicht aufgedrängt, kurze Kündigungsfirsten sowie eine Besicherung zu vereinbaren (Maurer/Handle, GesKR 2013, S. 292 f.). Vorliegend hat jedoch insbesondere keine Partei vorgebracht, dass eine Besicherung der beträchtlichen, per 30. November 2003 bestehenden Kontokorrentguthaben erfolgt wäre. Betreffend Zins hat die Nebenintervenientin behauptet, dieser habe in Bezug auf die U.______ AG und die V.______ AG 2.25 % betragen (betreffend U.______ AG vgl. explizit act.