41/5/1-2, 41/5/6-7; vgl. auch vorne, E. VI.A.4a f.) – Organen der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG bekannt sein (nur teilweise zutreffend somit die Nebenintervenientin in act. 87 Rz. 40, wonach „höchstens die Herren X.______“ über die Gefährdung der Rückzahlung der Kontokorrentguthaben gewusst hätten). Umgekehrt bedeutet diese weitgehende personelle Identität der leitenden Organe der involvierten Gesellschaften der X.______-Gruppe aber auch, dass seitens der Beklagten als Leistungsempfängerin ebenfalls Bösgläubigkeit vorliegt (so auch die Nebenintervenientin in act. 87 Rz. 44). | | d) | Im Übrigen hätten die drei Teilnehmergesellschaften Nebenintervenientin, V.___