vgl. auch act. 87 Rz. 40, wo die Nebenintervenientin selber ausführt, die Tilgung der aufgelaufenen Kontokorrentschulden durch die Beklagte sei ab Ende 1998 allmählich gefährdet gewesen). Ein Dritter hätte der Beklagten derartige nicht werthaltige Darlehen im November/Dezember 2003 folglich objektiv betrachtet offensichtlich gar nicht erst gewährt (vgl. auch Meier/Siegwart, a.a.O., S. 66 m.w.H.). Sodann musste gemäss gutachterlicher Feststellung (act. 41/34 S. 6) der damalige äusserst schlechte finanzielle Zustand der Beklagten den – überwiegend ohnehin personell identischen (vgl. act. 41/5/1-2, 41/5/6-7;