40, 81 ff.; vgl. auch die von der Nebenintervenientin in ihrer Berufungsschrift [act. 87] nicht beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen in act. 84 E. IV.4.1. m.w.H.). | | c) | Die Beklagte verfügte somit im hier relevanten Zeitraum (November/ Dezember 2003) über eine äusserst schlechte Bonität. Demzufolge war für die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG im Moment der Darlehensgewährungen (Saldoanerkennungen) im November/Dezember 2003 die Wahrscheinlichkeit erkennbar äusserst gering, von der Beklagten die gewährten Darlehensvaluten jemals getilgt zu erhalten (Auszahlung der Kontokorrentguthaben; vgl. auch act.