___ AG und der U.______ AG hin zur Beklagten und nicht in die entgegengesetzte Richtung. Demnach liegt entgegen der Beklagten (act. 40 Rz. 274 ff.) im Zusammenhang mit den eingeklagten Forderungen auch keine verbotene Einlagenrückgewähr zu ihren Lasten vor (zur Thematik in umgekehrter Richtung vgl. hinten, E. VI.B.4b-c, 5d). | | b) | Die Parteien stimmen darin überein, dass die Beklagte jedenfalls seit dem Jahr 1998 überschuldet war und diese Überschuldung bei ordnungsgemässer Bilanzierung (selbst unter Berücksichtigung von Aufwertungsreserven) in den Jahren 2002 und 2003 mehr als eine Milliarde Schweizer Franken betrug (act. 40 Rz. 295; act. 87 Rz. 40, 81 ff.;