274-314 act. 92 Rz. 40), es lägen verdeckte Gewinnausschüttungen in entgegengesetzter Richtung, d.h. zu ihren Lasten vor (vgl. auch Brauchli Rohrer/Hünerwadel, GesKR 2010, S. 155, wonach die Darlehensaufnahme rechtlich unproblematisch ist, wohingegen sich die Frage des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Darlehensvergabe stellt). Anzufügen bleibt, dass in Bezug auf das Verbot der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) ebenfalls das Kriterium der Vermögensverschiebung entscheidend ist (vgl. Vogt, BSK OR II, Art. 680 N 22). Wie soeben dargelegt, erfolgten diese Vermögensverschiebungen in casu von der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.___