Vermögen, das eigentlich den drei genannten Teilnehmergesellschaften gehört, wird in Form von Darlehen bei der Beklagten belassen. Mit anderen Worten erfolgt mit den Darlehensgewährungen eine Vermögensverschiebung von der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG hin zur Beklagten (so auch die Vorinstanz in act. 84 E. IV.4.4.; vgl. auch – indes allein bezogen auf das Cash Pooling, nicht auf das Konzernclearing: Jagmetti, a.a.O., S. 197). Unter den eingangs dieses Abschnitts getroffenen Sachverhaltsannahmen unzutreffend ist daher der Standpunkt der Beklagten (vgl. v.a. act. 40 Rz. 274-314 act.