Die Darlehensgewährungen fallen sodann unter den Leistungsbegriff von Art. 678 Abs. 2 OR: Indem die drei soeben genannten Teilnehmergesellschaften auf eine sofortige Geltendmachung bzw. Tilgung der zu ihren Gunsten entstandenen Kontokorrentforderungen gegen die Beklagte als zentrale Abrechnungsstelle im Konzernclearing der X.______-Gruppe verzichten, tätigen sie Aufwand (durch Unterlassen) zum Vorteil der Beklagten (bei ihr ausbleibender Geldabfluss; vgl. vorne, E. VI.B.2b). Vermögen, das eigentlich den drei genannten Teilnehmergesellschaften gehört, wird in Form von Darlehen bei der Beklagten belassen.