____ AG und der U.______ AG gegen die Beklagte aus Kontokorrent sind rechtlich als Darlehensgewährungen der Ersteren an Letztere zu qualifizieren (vorne, E. V.F.5.). Aufgrund der unstrittigen (act. 28 Rz. 10; act. 40 Rz. 99; act. 72 Rz. 187) konzernmässigen Verbundenheit der vier Gesellschaften stellt die Beklagte zweifellos eine den Aktionären und Verwaltungsratsmitgliedern der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG nahestehende Person im Sinne von Art. 678 Abs. 1 OR dar. Die Darlehensgewährungen fallen sodann unter den Leistungsbegriff von Art.