3. | a) Nach der – hier als bewiesen angenommenen (E. V.A.2.) – Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin zog die Beklagte per 30. November 2003 hinsichtlich der von ihr im Rahmen des Konzernclearings u.a. für die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG geführten Kontokorrentkonten letztmals die Salden und die genannten Gruppengesellschaften anerkannten diese, je Guthaben zu ihren Gunsten aufweisenden Salden von CHF 105‘094‘262.53 (Nebenintervenientin, u.a. act. 28 Rz. 32 f., zur im Dezember 2003 erfolgten Reduktion des Guthabens um CHF 600‘000.– vgl. act. 28 Rz. 35), CHF 43‘905‘773.74 (V.______ AG, u.a. act.