678 Abs. 2 OR dar. Dem Kriterium der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr Bedeutung für das Ermessen zu, das den Gesellschaften zugebilligt wird. Es fällt in die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Gesellschaften, ob sie günstigere oder weniger günstige Varianten bevorzugen oder sich gegenüber ihren Geschäftspartnern grosszügig oder kleinlich zeigen. Sanktioniert wird sowohl bei finanzstarken als auch bei finanzschwachen Gesellschaften nur die Überschreitung des Ermessens, wobei der Ermessensspielraum bei wirtschaftlich guten Verhältnissen grösser ist (BGE 140 III 602, E. 9.3.1; Maurer/Handle, GesKR 2013, S. 297 f.;