H.; Brand, a.a.O., N 920, 922). Eine Darlehensgewährung kann somit erst dann als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden, wenn zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses davon ausgegangen werden musste, dass der Rückforderungsanspruch sehr wahrscheinlich nicht mehr erhältlich sein wird (Meier/Siegwart, a.a.O., S. 67 m.w.H.). | | f) | Nach dem Wortlaut von Art. 678 Abs. 2 OR wird weiter vorausgesetzt, dass die Leistung der Gesellschaft in einem offensichtlichen Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Lage steht. Dies stellt jedoch keine eigenständige Tatbestands-voraussetzung von Art. 678 Abs. 2 OR dar.