vgl. auch Vischer/ Wiesner, EF 4/16, S. 234 zum Begriff der Ausschüttung). | | c) | Die Voraussetzung der fehlenden Rechtfertigung der Leistung ist immer dann erfüllt, wenn entweder formelle oder materielle Vorschriften betreffend Gewinnausschüttung missachtet werden. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen fehlt es stets an einem Ausschüttungsbeschluss der Generalversammlung, womit bereits ein derartiger formeller Fehler vorliegt (Brand, a.a.O., N 901; Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, Diss. Bern 2001, S. 107).