Zwischen dem Vorteil des Empfängers und dem Aufwand des Leistenden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Aufwand des Leistenden (Tun, Dulden, Unterlassen) nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Vorteil beim Empfänger entfiele (zum Ganzen: Brand, a.a.O., N 906 ff. m.w.H.; vgl. auch Vischer/ Wiesner, EF 4/16, S. 234 zum Begriff der Ausschüttung). | | c) | Die Voraussetzung der fehlenden Rechtfertigung der Leistung ist immer dann erfüllt, wenn entweder formelle oder materielle Vorschriften betreffend Gewinnausschüttung missachtet werden.