In der Literatur wird der Begriff der Leistung im Sinne von Art. 678 Abs. 2 OR als Vorgang zwischen zwei Personen definiert, bei dem sich eine Person unter Aufwendung von Kräften und Mitteln (Tun, Dulden, Unterlassen) so verhält, dass der zweiten Person ein Vorteil zukommt. Der durch die Leistung bewirkte Erfolg besteht in einer Vermögensverschiebung bzw. Veränderung in den betroffenen Vermögensmassen. Zwischen dem Vorteil des Empfängers und dem Aufwand des Leistenden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.