Als nahestehende Personen gelten natürliche oder juristische Personen, die dem Aktionär, dem Verwaltungsratsmitglied oder dem Geschäftsleitungsmitglied aufgrund persönlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Begebenheiten eng verbunden sind (Brand, a.a.O., N 932 m.w.H.). Konzerndimensional betrachtet fallen unter diesen Begriff der nahestehenden Personen jedwelche dem Konzern zugehörige Unternehmensträger (Brand, a.a.O., N 934 f. m.w.H.; Meier/Siegwart, Anfechtungsklage nach revidiertem Recht –