2. | a) Gemäss Art. 678 OR ist der Empfänger von ungerechtfertigten Gewinnausschüttungen (Abs. 1) und von ungerechtfertigten anderen Leistungen der Gesellschaft (Abs. 2) unter gewissen Voraussetzungen rückerstattungspflichtig. Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von Art. 678 Abs. 2 OR liegt vor, wenn Leistungen der Gesellschaft an Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrates, Angehörige der Geschäftsleitung oder diesen nahestehende Personen zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen sowie verschleiert in Form eines Austauschgeschäfts daherkommen (Vogt, BSK OR II, Art. 678 N 13; Brand, a.a.O., N 897, 928 f. m.w.H.).