Darlehen würden durch die Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung also nicht nichtig mit der Rechtsfolge, dass nichts mehr zurückzuzahlen wäre, sondern die Tilgung der Kontokorrentguthaben wäre erst recht geschuldet. Die Berufung der Beklagten auf den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung mit dem Ziel, sich als Empfängerin der Leistungen der vereinbarten Rückzahlung zu entziehen, erfolge rechtsmissbräuchlich. Hinzu komme, dass QX.______, Verwaltungsrat und Aktionär der Beklagten, über die finanziellen Verhältnisse der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG bestens Bescheid gewusst habe.